DIF GmbH
Nachtwaid Str. 1A
79268 BÖTZINGEN
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Charterbedingungen (bareboat)

und Mitsegelbedingungen

I. C h a r t e r b e d i n g u n g e n / Bareboat

1. Vertragsgegenstand / Charterzeit / Chartergebühr

Der Charterer chartert die Yacht TAURUS während der vereinbarten Zeit zum vereinbarten Preis. Ausgangs– und Rückgabehafen ist Marina "Borik" in Zadar, Kroatien. Die Übergabe erfolgt Samstags ab 17.00 Uhr, die Rückgabe Samstags bis spätestens 9.00 Uhr. Die Chartergebühr umfasst die Nutzung der Yacht und ihre Einrichtungen durch die Crewmitglieder, den damit verbundenen natürlichen Verschleiß der Yacht und ihrer Einrichtungen, die durch den Eigner abgeschlossenen Versicherungsprämien, die üblichen Dienstleistungen des Vercharterers am Liegeplatz der Yacht.

Die Fälligkeit der Zahlungen : 50 % der Chartergebühr nach Vertragsabschluß, 50 % der Chartergebühr vier Wochen vor Törnbeginn.

2. Kaution:

Die Kaution ist entweder spätestens zwei Wochen vor Törnbeginn auf das Konto des Vercharterers einzuzahlen, oder bei Schiffsübernahme in bar zu entrichten. Bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang steht dem Vercharterer das Recht zu, vom Chartervertrag zurückzutreten. In diesem Falle hat der Charterer dem Vercharterer den durch den Rücktritt bedingten Schaden zu ersetzen.

3. Versicherungen

Für das Charterschiff besteht eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe der oben genannten Kaution (EUR 1.000,00). Die Kaskoversicherung deckt abzüglich des Selbstbehaltes Schäden aus Verlust und Beschädigung durch Schiffsunfall, Feuer, Explosion , höhere Gewalt oder Diebstahl. Der Charterer haftet bis zur Höhe der Selbstbeteiligungen wie der Eigner bei Eigennutzung, somit auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft. Nicht mit versichert ist der Verlust des Beibootes, persönliche Habe und Personenschäden des Charterers bzw. seiner Crew, Beschädigungen an Motor und Getriebe, soweit diese auf Grund mangelnder Sorgfaltspflicht des Schiffsführers zurückzuführen sind.

4. Befähigung des Skippers

Der Charterer erklärt, dass er bzw. der von ihm benannte Skipper über alle seemännischen Kenntnisse verfügt, die zum Führen eines Schiffes in offenen Gewässern erforderlich sind, der Skipper im Besitz des Sportbootführerschein See, BR Schein oder gleichwertiger Schein und eines gültigen Funkzeugnis ist.

5. Allgemeine Obliegenheiten

Der Charterer verpflichtet sich das Schiff im Sinne einer verantwortungsbewussten Führung zu handhaben und sich in jeder Situation so zu verhalten, als ob das Schiff sein eigenes wäre,

6. Besondere Obliegenheiten

Bei Schäden, Kollision, Havarien und sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnisse veranlasst der Charterer unverzüglich sachgerechte Schadensbehebung von normalem Materialverschleiß bis EUR 200,00 unter Kostenvorlage ( Quittung ) zur späteren Verrechnung zu Lasten des Vercharterers. Reparaturen die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vercharterers , bei Schäden am Schiff oder Personen fertigt der Charterer eine Niederschrift und sorgt für Gegenbestätigung durch Hafenkapitän, Arzt oder Havariekommissar. Grundsätzlich ist der Vercharterer unverzüglich bei allen Vorkommnissen zu informieren. Im Logbuch ist Name, Adresse sowie Telefonnummer des am Liegeplatz des Schiffes beauftragten Stützpunktleiters, sowie die Notrufnummer des Vercharterers.

7. Rücktritt

Tritt der Charterer von diesem Vertrag zurück, hat der Vercharterer einen Anspruch auf EUR 80,00 Bearbeitungsgebühren. Bei Rücktritt bis 90 Tagen vor Törnbeginn hat der Charterer 25 %, bei 30 Tagen vor Törnbeginn 50 % und bei 21 Tage vor Törnbeginn 75 % des vereinbarten Charterpreises nebst den oben genannten Bearbeitungsgebühren zu zahlen. Bei Rücktritt nach dem 21. Tag vor Törnbeginn wird der gesamte Charterpreis fällig.

8. Übergabe

Bei Übergabe an den Charterer ist die Segelyacht voll getankt. Die Übergabe und Einweisung erfolgt durch den Stützpunktleiter vor Ort. Über die Übergabe, gleichfalls die Rückgabe, wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom Charterer und dem Stützpunktleiter zu unterzeichnen ist. Nur im Übergabeprotokoll aufgeführte Mängel können geltend gemacht werden.

9. Haftung der Vercharterers.

Der Vercharterer haftet lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, bis zur doppelten Höhe der Chartergebühr. Weitergehende Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind ausgeschlossen. Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Charterer während der Charterzeit ein Schaden ein, der geeignet ist , die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so erhält der Charterer, soweit ihn an diesem Ereignis kein Verschulden trifft, die anteiligen Chartergebühren für die vollen Tage, die er die Yacht nicht mehr nutzen konnte, zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Reise- Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Urlaubsausfall und ähnliche sind ausgeschlossen. Der Vercharterer haftet auch nicht im Falle höherer Gewalt, Krieg, Bürgerkrieg, Streik, Naturereignisse, Schifffahrtsbeschränkungen, politische oder gesetzliche Beschränkungen, Auflagen.

10. Crew

Der Charterer verpflichtet sich bis zwei Wochen vor Charterbeginn eine vollständige Crewliste dem Vercharterer zu übersenden und den Skipper namentlich zu benennen.

11. Salvatorische Klausel

Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder rechtsunwirksam, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.

12. Gerichtsstand

Vertragsänderungen bzw. Ergänzungen bedürfen der Schriftform, Gerichtsstand ist Freiburg. Deutsches Recht gilt als vereinbart.

II. MITSEGELBEDINGUNGEN

1. Vertragsgegenstand / Segelzeit / Segelgebühr bzw. Teilnahmegebühr

Gegenstand der Leistung ist die aktive Teilnahme als Crewmitglied auf einem zeitlich festgelegten und preislich fixiertem Törn. Der sportliche Charakter steht im Vordergrund des Törns. Wir erwarten deshalb vom Mitsegler eine aktive und flexible Einstellung und Umsetzung der Anweisung durch den verantwortlichen Skipper. Die ausgeschriebene Route ist Empfehlung. Die entgültige Route bestimmt der Skipper unter Berücksichtigung von Wetter, nautischen und seemännischen Gesichtspunkten einerseits, sowie dem zeitlichen Rahmen andererseits. An- u. Abreise organisiert der Mitsegler selbst. Die Zahlung der vereinbarten Teilnahmegebühr erfolgt 50 % nach Vertragsabschluß, 50 % vier Wochen vor Törnbeginn.

2. Rücktritt

Tritt der Mitsegler vom Vertrag zurück, hat die Firma D.I.F. GmbH einen Anspruch auf EUR 80,00 Bearbeitungsgebühren. Bei Rücktritt bis 90 Tagen vor Törnbeginn hat der Mitsegler 25 %, bis 30 Tagen vor Törnbeginn 50 % und bis 21 Tage vor Törnbeginn 75 % der vereinbarten Teilnahmegebühr nebst den oben genannten Bearbeitungsgebühren zu entrichten. Bei Rücktritt nach dem 21. Tag ist die gesamte Teilnahmegebühr fällig.

3. Kündigung

D.I.F. GmbH kann diesen Törnvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mitsegler die Durchführung des Törns trotz einer entsprechenden Abmahnung nachhaltig stört, sich in besonderem Maße vertragswidrig verhält, oder gar sich den Anweisungen des verantwortlichen Skippers widersetzt.

4. Rücktritt

D.I.F. GmbH kann vom Vertrag vor Törnbeginn zurücktreten, falls das Schiff aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht für den Törn zur Verfügung steht oder die Yacht derart beschädigt, dass ihr Einsatz unmöglich ist. In diesem Fall werden die Teilnahmegebühr sowie die Stornokosten für An – u. Abreise ersetzt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

5. Außergewöhnliche Umstände

Wird der Törn infolge nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände beeinträchtigt, können beide Vertragspartner den Vertrag kündigen. In diesem Falle werden die anteiligen Teilnahmegebühren für die vollen Tage, an der die Yacht nicht mehr genutzt werden kann, zurück bezahlt. Weitere Kosten werden nicht erstattet, Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

6. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen

Der Mitsegler muß sich an die im jeweiligen Land geltenden gesetzlichen Vorschriften halten und haftet ansonsten für evtl. der D.I.F. GmbH entstehende Vermögensschäden. Der Mitsegler ist für die Einhaltung der Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- u. Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich, insbesondere für vorgeschriebene Impfungen .

7. Haftungsbegrenzung

Sollte ein durch D.I.F. GmbH zur vertretener Mangel des Törns zu berechtigten Schadensersatzansprüchen des Mitseglers führen, ist die Haftung durch D.I.F. GmbH auf die dreifache Teilnahmegebühr beschränkt, soweit die Haftung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

8. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Mitseglervertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Mitseglervertrages zur Folge.

9. Gerichtsstand

Die vertraglichen Bestimmungen unterliegen deutschem Recht. Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.

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